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Wohnen oder Arbeiten?

Bei uns finden Sie das

passende Mietobjekt.

Wir haben ein attraktives Angebot an eigenen Mietobjekten in den Bereichen Gewerbe und Wohnen und verfügen über ein breites Netzwerk, das bei der Suche von geeigneten Mietobjekten stets hilfreich ist.

Gewerbefläche
Attikafläche in Suhr mit Aussicht

Spittelweg 2, 5034 Suhr
CHF 200m2/Jahr 

An bester Lage in Suhr vermieten wir eine vielseitig nutzbare Attikafläche mit 457m2.

Diese exklusive Fläche überzeugt durch ihre grosszügige Raumaufteilung und eine hervorragende Anbindung an den Autobahnzubringer T5 sowie eine ansprechende Aussicht. Die Fläche befindet sich im Rohbau und bietet dadurch maximale Gestaltungsfreiheit für individuelle Nutzungskonzepte – sei es für Büro-, Gewerbe- oder Ausstellungszwecke.

Bezug per sofort oder nach Vereinbarung.

Wohnung
Wunderschöne Dachwohnung in Belp

Haltenweg 1, 3123 Belp 
CHF 2100.– 

Wir vermieten eine charmante und lichtdurchflutete Dachwohnung im obersten Stockwerk eines gepflegten Mehrfamilienhauses. Besondere Highlights sind die gemütliche Dachterrasse, die sich ideal zum Entspannen im Freien eignet und das stillvolle Cheminée im Wohnzimmer, das an kühlen Tagen zum Entspannen einlädt.

Bezug per sofort oder nach Vereinbarung.

Gut zu wissen

Wie unterscheiden sich die Vertragsregeln für Geschäftsräume zur Wohnraummiete?

Bei der Miete von Geschäftsräumen gelten teilweise andere rechtliche Bestimmungen als bei der Wohnraummiete. Beispielsweise gibt es bei der Höhe der Mietkaution keine Limite. Unterschiede gibt es auch bei der Kündigung, diese beträgt für Firmenräume mindestens sechs Monate. Ein Vorteil der Geschäftsmiete besteht darin, dass wer das Mietverhältnis vorzeitig beenden will, die Möglichkeit hat, dieses mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten zu übertragen. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn ein Geschäft verkauft werden soll.

Wie ist das Vorgehen bei Umbauten in den Geschäftsräumen?

Die Bedürfnisse von Geschäftsräumlichkeiten kann sich verändern. Sobald dafür bauliche Massnahmen erforderlich sind, ist die Mietpartei dazu verpflichtet, die Verwaltung zu informieren und um eine schriftliche Zustimmung zu ersuchen. Diese entbindet nicht von der Pflicht, die Umbauten beim Auszug rückgängig zu machen. Doch kann eine solche Regelung vereinbart werden, falls sich beide Parteien einig sind.

Darf ich eine Mietwohnung baulich verändern?

Wenn Sie an der Wohnung etwas verändern möchten, ist eine schriftliche Bewilligung des Vermieters nötig. Diese gilt für grössere bauliche Veränderungen, zu denen beispielsweise auch das Streichen der Wände oder das Verlegen von Teppichen gilt. Dübellöcher, um ein Regal oder ein Bild aufzuhängen, sind davon nicht betroffen, da sie schnell wieder rückgängig gemacht werden können. Im Zweifelsfalle immer erst nachfragen.

Ist für die Untervermietung die Zustimmung des Vermieters nötig?

Die Mietpartei muss den Vermieter vorgängig über die beabsichtigte Untervermietung informieren und auf Verlangen die Bedingungen des Untermietverhältnisses offenlegen. Die Untermiete kann untersagt werden, wenn der Hauptmieter einen überhöhten Mietzins festlegen will oder wenn dem Vermieter durch die Untermiete Nachteile (z.B. Überbelegung) entstehen.

Was gilt es bei einer Kündigung zu beachten?

Falls Sie planen einen Mietvertrag aufzulösen, muss die schriftliche Kündigung auf jeden Fall eingeschrieben verschickt werden und rechtzeitig beim Vermieter eintreffen. Wichtig ist, dass das Schreiben von den Berechtigten unterschrieben wird sowie Kündigungstermin und die Fristen klar daraus hervorgehen.